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   LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02   

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LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02 (https://dejure.org/2005,60343)
LG Cottbus, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 O 214/02 (https://dejure.org/2005,60343)
LG Cottbus, Entscheidung vom 10. August 2005 - 3 O 214/02 (https://dejure.org/2005,60343)
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  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02
    Zunächst wird vermutet, dass der Geschäftsführer, der Zahlungen in der insolventen Lage der Gesellschaft aus ihrem Vermögen leistet, dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan der GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 146, 264-280).

    Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar ist, sind dabei nicht die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern der Zweck des § 64 GmbHG , Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 146, 264-280, BGH Urt. v. 31.03.2003 in NJW 2003, 2316 ff [BGH 31.03.2003 - II ZR 150/02] ).

    Zwar können u.U. bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten sein (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 146, 264-280).

    Um jedoch eine Bereicherung der Masse zu vermeiden, ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung in die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ 146, 264-280).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02

    Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur

    Auszug aus LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02
    Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar ist, sind dabei nicht die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern der Zweck des § 64 GmbHG , Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 146, 264-280, BGH Urt. v. 31.03.2003 in NJW 2003, 2316 ff [BGH 31.03.2003 - II ZR 150/02] ).

    Diesem Zweck widerspräche es, wenn der Geschäftsführer auf andere Möglichkeiten der Rückführung der ausgezahlten Beträge verweisen könnte (BGH Urt. v. 31.03.2003 in NJW 2003, 2316 ff [BGH 31.03.2003 - II ZR 150/02] ).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02
    Ebensowenig sind Zahlungen an Krankenkassen (hier II. Nr. 10) zur Vermeidung der Haftung aus § 266a StGB zu berücksichtigen (BGH in ZIP 2000, 1339 [BGH 16.05.2000 - VI ZR 90/99] ).
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